Wir streben nach
richtigem nachhaltigem Leben.

Sind Sie dabei?

Mitglied werden

Mit Ihrer Mitgliedschaft unterstützen Sie den Ortsverband der Freie Wählervereinigung Ketsch e.V. in der kommunalpolitischen Arbeit.
Neben jeder passiven Mitgliedschaft, welche die Aktzeptanz und Wahrnehmung der Freien Wähler in der Kommunalpolitik erhöht freuen wir uns auf Mitglieder, die sich aktiv in die Gemeindepolitk einbringen möchten. Sei es in Initiativen den einzelnen Gemeindeteile oder bei unseren kommunalpolitischen Aktionen.
Besonders herzlich willkommen sind Bürger, die bereit sind, ihr Wissen und ihr Engagement im Gemeinderat einzubringen, denn bei den Freien Wählern führt der Weg in die aktive Kommunalpolitik nicht über die Ochsentour in einer Partei!
Bitte nehmen Sie Kontakt mit uns auf, wenn Sie Interesse daran haben, zum Wohle unserer Gemeinde aktiv mitzumachen, oder senden Sie uns das ausgefüllte Aufnahmeformular zurück:

Freie Wähler | Ketsch Satzung

Satzung der Freien Wählervereinigung FWV Ortsverband Ketsch e.V.

Die Vereinigung führt den Namen „Freie Wählervereinigung – FWV – Ortsverband Ketsch e. V.“.
Sie ist als eingetragener Verein, im Vereinsregister, beim Amtsgericht Schwetzingen eingetragen. Die Vereinigung ist ein Ortsverband im Sinne des § 8 der Satzung der Freien Wählervereinigung Baden – Württemberg e. V..
Sitz des Vereins ist Ketsch.

Die Vereinigung ist gemeinnützig und bezweckt die Mitwirkung bei der politischen Willensbildung des Volkes, auf kommunaler Ebene, sowie die Beteiligung an den Gemeinderatswahlen in der Gemeinde Ketsch und den Kreistagswahlen im Rhein Neckar Kreis.
Die Bewerber der Vereinigung für Gemeinderats und Kreistagswahlen, werden in geheimer Wahl nach dem im § 6, Abs. 7 + 8 dieser Satzung vorgesehenen Verfahren gewählt.
Die Vereinigung nimmt die Gesamtinterressen ihrer Wähler gegenüber den Behörden wahr.
Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb wird nicht bezweckt.

Mitglied werden kann jeder deutsche Staatsangehörige, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und sich zu der vorliegenden Satzung, sowie zu den Zielen der Freien Wählervereinigung e.V. bekennt.
Die Mitgliedschaft wird durch Annahme einer schriftlichen Beitrittserklärung seitens des Vorstands erworben.
Die Mitgliedschaft erlischt

  1. durch Tod
  2. durch Austritt
    Der Austritt ist mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich,
    er muß schriftlich dem Vorstand gegenüber erklärt werden.
  3. durch Ausschluß
    Aus der Vereinigung wird ausgeschlossen

    • wer gegen die Ziele der Vereinigung, oder gegen ihre Beschlüsse gröblich verstoßen hat.
    • wer sich einer ehrlosen Handlung schuldig gemacht hat.
    • wer mit einem Jahresbeitrag im Rückstand ist.
  4. Über den Antrag auf Ausschluß eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand, das betroffene Mitglied hat das Recht des Einspruches. Im Fall des Einspruches ist der Antrag der Mitgliederversammlung vorzuglegen.

Über die Höhe und Fälligkeit der Beiträge beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung.

Organe der Vereinigung sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Der Vorstand kann Ausschüsse zur Erledigung besonderer Aufgaben einsetzen.

  1. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
    1. die Festlegung der Richtlinien für die Arbeit der Vereinigung,
    2. die Wahl des Vorstandes,
    3. die Wahl der Bewerber für die Gemeinderats- und Kreistagswahlen,
    4. sonstige Aufgaben, die ihr entweder durch eigenen Beschluß, oder durch die vorliegende Satzung zugewiesen werden.
  2. Die Jahreshauptversammlung der Mitglieder findet in der Zeit vom 2. Januar bis 31. Mai statt, oder auf schriftliches Verlangen von einem Drittel der Mitglieder.
  3. Bei Bedarf kann durch Beschluß des Vorstandes eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen werden.
  4. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung gilt als ordnungsgemäß, wenn diese spätestens 10 Kalendertage vorher mit gewöhnlicher Versendungsart schriftlich an den zuletzt bekannten Wohnsitz des Mitgliedes verschickt wurde, oder wenn vor Ablauf der gleichen Frist, über die Ketscher Nachrichten Amtsblatt unter Angabe der Tagesordnungspunkte veröffentlicht wurde.
  5. Leiter der Mitgliederversammlung sind der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter.
  6. Über den Ablauf der Versammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Schriftführer zu unterzeichnen ist, und in der nächstfolgenden Versammlung zu verlesen ist.
  7. Die Wahl der Bewerber für die Gemeinderats und Kreistagswahlen kann in einfacher Mitgliederversammlung erfolgen.
  8. Die Wahl der Bewerber erfolgt in Block oder Einzelabstimmung in geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit.

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Kassenwart und vier weiteren Mitgliedern als Beisitzer, sowie aus den Mandatsträgern.
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem Stellvertreter (2. Vorsitzender) sowie dem Schriftführer als zweitem Stellvertreter. Jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB sind gemeinsam vertretungsberechtigt, also Vorstand und Stellvertreter, Vorstand und Schriftführer oder Stellvertreter und Schriftführer.
Diese vertreten die Vereinigung im Sinne des Vereinsrechtes gerichtlich und außergerichtlich.
Die Wahl des Vorstandes und seiner Mitglieder sind im Intervallsystem auf vier Jahre in numerischer Reihenfolge festgelegt.

( Zuerst 1-3-5-7-, 2 Jahre später 2-4-6-8) Die Wahlen zu Pos.1,3,5,7 sind nach dem Gründungsjahr bereits nach 2 Jahren durchzuführen.

Die Wahlen sind in der Regel geheim und erfolgen dann durch Stimmzettel.
Die Wahlen der Bewerber für die Gemeinderats- und Kreistagswahlen sind grundsätzlich geheim, sie werden durch die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen entschieden, bei Stimmengleichheit wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt, danach entscheidet das Los.
Soweit es diese Satzung nicht anders vorschreibt kann öffentlich durch erheben der Hand oder auf Antrag geheim oder durch Namensaufruf abgestimmt werden, es entscheidet die einfache Mehrheit.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Anträge auf Satzungsänderung werden in der Mitgliederversammlung nur dann behandelt, wenn sie mindestens 10 Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sind.
Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten.
Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.

Die Vereinigung kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu diesem Beschluß ist eine 3/4 Mehrheit der satzungsgemäß Stimmberechtigten erforderlich. Ist diese notwendige Mehrheit nicht anwesend, so ist innerhalb eines Monats, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann über die Auflösung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschließt. Gleichzeitig beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit, über die Art der Liquidation der Vereinigung und über die Verwertung des Vermögens der Vereinigung.

Diese Satzung tritt durch Beschluß der Mitgliederversammlung am 16. Mai 1984 in Kraft.

Diese Satzung ist die durch die Mitgliederversammlungen
vom 18.08.84 und vom 06.02.85 geänderte Fassung.